Zugewinnausgleich nach der Scheidung: Beweislast für illoyale Vermögensminderung

Grundsätzlich hat der Ehegatte, der vom anderen Ausgleich des höheren Zugewinns verlangt, darzulegen und zu beweisen, dass ein entsprechendes Vermögen im sogenannten Endvermögen (Stichtag ist die Zustellung des Scheidungsantrages) vorhanden ist.

Seit der Reform zum 01.09.2009 besteht zusätzlich ein Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt der Trennung. War danach das Vermögen bei der Trennung noch höher als das Endvermögen und wirft der den Zugewinnausgleich begehrende Ehegatte dem anderen eine bewusste Vermögensminderung in der Trennungszeit vor, so muss dieser Ehegatte beweisen, dass es sich nicht um eine sog. illoyale Vermögensminderung handelt, sondern das Geld im üblichen Rahmen verbraucht wurde.

Bietet er hierfür keinen Beweis an, gilt die behauptete Vermögensminderung als zugestanden. Der entsprechende Betrag wird dem Endvermögen dann fiktiv hinzugerechnet und fällt somit voll in den Ausgleich hinein. (BGH vom 12.11.2014)